Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Rufbereitschaft im TVöD
- Verpflichtung zur Rufbereitschaft
- Akute dienstliche oder betriebliche Gründe
- Anordnung der Rufbereitschaft
- Besondere Regelungen im TVöD
- Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Rufbereitschaft
- Fernrufbereitschaft per Mobiltelefon oder technischem Hilfsgerät
- Ruhezeiten und Arbeitszeiten in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen
- Möglichkeit der Tantieme aus Rufbereitschaften
- Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
- Vergütung der Rufbereitschaft
- Entgeltpauschale für Rufbereitschaften von mindestens 12 Stunden
- Vergütungssätze für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden
- Unterschiedliche Vergütung je nach Wochentag oder Feiertag
- Zeitzuschläge und Überstunden
- Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Was ist Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst? (© franz-pfluegl - Fotolia.com)
Die Rufbereitschaft nach dem TVöD ist ein Zeitraum, in dem Arbeitnehmer außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme bereitstehen müssen. Der Arbeitnehmer muss sich während dieser Zeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und jederzeit verfügbar sein. Die Rufbereitschaft ist im TVöD geregelt und verpflichtend, wenn akute dienstliche oder betriebliche Gründe dies erfordern.
Die Rufbereitschaft stellt eine besondere Form der Arbeitsbereitschaft dar, die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt ist. In diesem Artikel werden die Grundlagen der Rufbereitschaft im TVöD erläutert, besondere Regelungen und Vergütungsansprüche dargestellt und die Möglichkeit einer Tantieme aus Rufbereitschaften erörtert.
Grundlagen der Rufbereitschaft im TVöD
Verpflichtung zur Rufbereitschaft
Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD sind gemäß § 6 Abs. 5 TVöD zur Rufbereitschaft verpflichtet, wenn akute dienstliche oder betriebliche Gründe dies erforderlich machen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit dazu anordnen kann, sich zur Arbeit bereitzuhalten und innerhalb kurzer Zeit die Arbeit aufzunehmen.
Akute dienstliche oder betriebliche Gründe
Die Rufbereitschaft kann nur angeordnet werden, wenn es akute dienstliche oder betriebliche Gründe gibt. Das bedeutet, dass eine vorhersehbare und planbare Arbeitsleistung nicht als Rufbereitschaft gewertet werden kann. Der Arbeitgeber muss also einen konkreten Anlass haben, um die Rufbereitschaft anzuordnen.
Anordnung der Rufbereitschaft
Die Anordnung der Rufbereitschaft muss vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen und den Zeitraum der Rufbereitschaft sowie den Ort, an dem sich der Arbeitnehmer bereithalten muss, genau bezeichnen.
Besondere Regelungen im TVöD
Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Rufbereitschaft
Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird die Rufbereitschaft nur dann als Arbeitszeit gewertet, wenn während dieses Zeitraums auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine Rufbereitschaft ohne erbrachte Arbeitsleistung ist gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 ArbZG keine Arbeitszeit, es sei denn der Tarifvertrag schreibt andere Bewertungsgrundsätze vor. Im TVöD wird die Rufbereitschaft jedoch als Arbeitszeit gewertet, wenn sie angeordnet wurde.
Fernrufbereitschaft per Mobiltelefon oder technischem Hilfsgerät
Arbeitnehmer des TVöD haben die Möglichkeit, die Rufbereitschaft in Form einer Fernrufbereitschaft mittels eines Mobiltelefons oder einem anderen technischen Hilfsgerätes durchzuführen. Das bedeutet, dass sie sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten müssen, sondern von überall aus erreichbar sein können.
Ruhezeiten und Arbeitszeiten in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen
In Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen darf die Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (§ 45 Abs. 8 TVöD). Wenn während der Rufbereitschaft keine Arbeit anfällt, muss dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 5,5 Stunden gewährt werden, bevor die Arbeit wieder aufgenommen werden darf (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Diese Regelung dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass sie ausreichend Zeit zum Ausruhen haben, um während der Arbeit ihre volle Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung über die ununterbrochene Ruhezeit von 5,5 Stunden auch dann gilt, wenn während der Rufbereitschaft eine Arbeitsleistung erbracht wurde. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, eine Pause von mindestens 30 Minuten zu nehmen (§ 4 ArbZG). Diese Pause zählt jedoch nicht zur ununterbrochenen Ruhezeit von 5,5 Stunden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft angemessene Ruhezeiten erhalten und dass sie während ihrer Arbeitszeit ausreichend Pausen einlegen können. Verstöße gegen diese Regelungen können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.
Möglichkeit der Tantieme aus Rufbereitschaften
Einige Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten Regelungen über die Möglichkeit der Zahlung von Tantiemen aus Rufbereitschaften. Tantiemen sind eine zusätzliche Vergütung, die dem Arbeitnehmer in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren wie dem Erfolg des Unternehmens oder der Zielerreichung gezahlt wird. Die Tantieme kann auch eine Belohnung für besondere Leistungen sein und wird häufig als Anreiz zur Motivation der Arbeitnehmer eingesetzt.
Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Ob und in welcher Höhe Tantiemen aus Rufbereitschaften gezahlt werden, hängt von den Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ab. In einigen Fällen können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Tantiemen haben, wenn sie während der Rufbereitschaft besondere Leistungen erbracht haben oder wenn das Unternehmen erfolgreich war. In anderen Fällen kann die Zahlung von Tantiemen an die Zielerreichung gekoppelt sein. Es ist wichtig, die Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag genau zu prüfen, um zu verstehen, ob und in welcher Höhe Tantiemen gezahlt werden können.
Vergütung der Rufbereitschaft
Entgeltpauschale für Rufbereitschaften von mindestens 12 Stunden
Arbeitnehmer, die zur Rufbereitschaft verpflichtet sind, haben einen Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem TVöD. Gemäß § 8 Abs. 3 TVöD erfolgt die Vergütung für die Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden in Form einer Entgeltpauschale.
Die Höhe der Entgeltpauschale hängt von der jeweiligen Entgeltgruppe ab. Von Montag bis Freitag gilt der zweifache Satz der jeweiligen Entgeltgruppe und Samstags, Sonntags oder Feiertags wird der vierfache Stundensatz der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde gelegt.
Die Entgeltpauschale soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer für ihre Bereitschaft, jederzeit zur Verfügung zu stehen, eine angemessene Vergütung erhalten, auch wenn während der Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Beispiel: Das bedeutet, dass bei einem Stundenentgelt von 20 Euro für einen Arbeitnehmer, der der Entgeltgruppe 8 zugeordnet ist, die Entgeltpauschale für eine Rufbereitschaft Montag bis Freitag von mindestens 12 Stunden 40 Euro beträgt.
Am Samstag, Sonntag oder Feiertag wird die Entgeltpauschale für eine Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden laut § 8 Abs. 3 TVöD mit dem vierfachen Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe vergütet.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Beträge je nach Tarifvertrag und individueller Entgeltgruppe variieren können.
Vergütungssätze für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden
Wenn die Rufbereitschaft weniger als 12 Stunden dauert, erfolgt die Vergütung gemäß § 8 Abs. 3 TVöD mit 12,5% des Stundensatzes.
Unterschiedliche Vergütung je nach Wochentag oder Feiertag
Die Vergütung der Rufbereitschaft hängt auch davon ab, an welchem Tag sie stattfindet. Arbeitnehmer haben gemäß § 8 Abs. 3 TVöD an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen Anspruch auf einen höheren Stundensatz als an Werktagen. Die Vergütung für die Rufbereitschaft an diesen Tagen liegt bei dem vierfachen Stundensatz der jeweiligen Entgeltgruppe.
Zeitzuschläge und Überstunden
Wenn während der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen erbracht werden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstunden und mögliche Zeitzuschläge. Dabei müssen die Zeiten jeder einzelnen Tätigkeit inklusive der benötigten Wegezeiten auf jeweils eine volle Stunde aufgerundet werden. Wenn mehrere Tätigkeiten während der Rufbereitschaft erbracht werden, müssen diese aufgerundet und addiert werden.
Bei Tätigkeiten am Aufenthaltsort, per Telefon oder anderen technischen Hilfsgeräten wird lediglich die Summe der erbrachten Tätigkeiten auf die komplette Stunde aufgerundet und ebenfalls mit Überstunden und möglichen Zeitzuschlägen vergütet.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regelungen des TVöD und des Arbeitszeitgesetzes bei der Anordnung und Durchführung von Rufbereitschaften beachten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie nur in Ausnahmefällen eine Rufbereitschaft anordnenund dabei die gesetzlichen Ruhezeiten und Arbeitszeitgrenzen einhalten. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und darauf achten, dass ihre Vergütung korrekt erfolgt. Eine Nichtbeachtung der Regelungen kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gewertet wird, wenn während des Zeitraums keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass Tarifverträge abweichende Bewertungsgrundsätze vorsehen können. Arbeitgeber sollten auch darauf achten, dass bei Inanspruchnahme der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes die Zeiten jeder einzelnen Tätigkeit und der benötigten Wegezeiten auf eine volle Stunde aufgerundet werden müssen.
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